Steuerliche Benachteiligung betrieblicher Krankenversicherungen aufgehoben

17.03.2019

Seit 2014 mussten Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) von den Arbeitnehmern als Barlohn versteuert werden. Dies hat die Verbreitung des „Privatpatienten-Upgrades“ deutlich eingeschränkt, obwohl die Mehrheit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer laut Umfragen gern in den Genuss gesundheitlicher Zusatzleistungen käme.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bKV-Beiträge als Sachlohn gelten und damit für Arbeitnehmer steuerfrei sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass aus der Versicherung kein Anspruch auf Geldzahlungen resultiert. Damit wird es für Arbeitgeber wieder attraktiver, ihre Mitarbeiter in Zeiten des Fachkräftemangels mit einem „Wohlfühlprogramm“ an sich zu binden.

Eine bKV kann verschiedene Leistungsbausteine umfassen, beispielsweise Chefarztbehandlung und Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer bei stationären Aufenthalten, Zuschüsse zu Zahnbehandlung und -ersatz, von den Krankenkassen nicht erstattete Vorsorgeuntersuchungen, Auslandsreiseschutz und/oder alternative Heilverfahren.

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